Vereinbart ein Auftraggeber mit einem Handwerker, dass die Arbeiten des Handwerkers ohne „offizielle“ Rechnung erbracht werden (sog. „Schwarzgeldabrede“), so kann der Auftraggeber keine Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Handwerker geltend machen, da der Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG) zur Nichtigkeit des vollständigen Werkvertrags (nach § 134 BGB) führt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az.: 1 U 105/1, Urteil vom 21.12.2012).
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