Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel bei einer gekauften Lederpolstergarnitur vorliegt, ist als Vergleichsmaßstab nicht allein auf Lederpolstergarnituren der gleichen Marke abzustellen. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Maßstab muss das zu ermittelnde Niveau sein, das diese Lederpolstergarnitur nach Typ und Gebrauchsdauer vergleichbarer Lederpolstergarnituren (auch anderer Hersteller) erreichen kann und das der Markterwartung entspricht.
Zudem ist zwischen dem so genannten normalen (natürlichen) Verschleiß und einem außergewöhnlichen Verschleiß der Lederpolstergarnitur zu unterscheiden. Ein „normaler“ Verschleiß, den der Käufer erwarten und deshalb hinnehmen muss, liegt insbesondere dann vor, wenn Teile der erworbenen Sache üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als die restlichen Teile dieser Sache unterliegen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Überprüfung und Pflege sowie ggf. Erneuerung bedürfen. Soweit es – wie hier – nicht um einen so genannten „Serienfehler“ geht, ist insofern zur Ermittlung des Maßstabes für die übliche Beschaffenheit auf eine Lederpolstergarnitur abzustellen, die qualitäts- und typengleich ist und dem hiesigen Kaufobjekt soweit wie möglich entspricht. Es ist nämlich davon auszugehen, dass aufgrund des Gebrauchs und des Alterungsprozesses Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei Lederpolstergarnituren unvermeidlich sind. Gehen diese Erscheinungen nicht über das hinaus, was bei einer Lederpolstergarnitur des betreffenden Typs und der entsprechenden Qualität angesichts ihres Alters und der Art ihrer Benutzung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Sachmangel auch nicht gesprochen werden. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungs-Erscheinungen sind nämlich aus dem Sachmangelbegriff auszuklammern.
Entspricht das Leder einer gekauften Lederpolstergarnitur nach den anzuwendenden DIN-Normen nicht den Anforderungen an die Reibechtheit und an die Dauerbiegefestigkeit, liegt eine negative Abweichung der gekauften Garnitur von Sollzustand einer vergleichbaren Lederpolstergarnitur vor, so dass der Käufer der Lederpolstergarnitur vom Kaufvertrag zurücktreten kann (AG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2012, Az. 31 C 133/10). Der Käufer muss sich bei der Rückerstattung des Kaufpreises die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.